Förderung

Grundsätze über die Vergabe von Fördermitteln der
Stiftung MedienKompetenz Forum Südwest (MKFS)

(MKFS Fördergrundsätze)


§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fördermittel der Stiftung MedienKompetenz Forum Südwest (MKFS) können nur für Maßnahmen gem. § 2 der Stiftungssatzung (StSa) bereit gestellt werden. Fördermittel sind sparsam und kostengünstig zu verwenden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) der Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz (LHO) festgelegten Grundsätze entsprechend.


§ 2 Antragsteller; Empfänger von Fördermitteln

Antragsteller und Empfänger von Fördermitteln kann sein, wer bzw. wessen Projekt geeignet erscheint, einen Beitrag zur Förderung der Medienkompetenz zu leisten.


§ 3 Grundsätze für die Vergabe von Fördermitteln

Das Kuratorium legt jährlich die Höhe der Mittel fest, die die Stiftung für Projekte zur Förde-rung der Medienkompetenz bereit stellt. Über die Verwendung der bereit gestellten Fördermittel entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 4 Antragsverfahren und Entscheidung über die Förderanträge

(1) Der Antrag auf Fördermittel ist an den Vorstand der Stiftung schriftlich zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(a) eine Beschreibung bzw. Begründung des Projekts, das gefördert werden soll;
(b) eine Darstellung der medienpädagogischen Zielsetzung des Projektes;
(c) ein Finanzierungs- und Kostenplan sowie
(d) Informationen zum Antragsteller.
(2) Die Geschäftsführung prüft die Förderanträge auf ihre satzungsgemäße Förderfähigkeit und legt alle Förderanträge dem Vorstand vor (Förderliste). Der Vorstand entscheidet in der Regel zweimal jährlich über die eingegangenen Förderanträge.
(3) Mitglieder der Stiftung, die einem Antragsteller angehören, dürfen an der Entscheidung der Stiftung nicht teilnehmen.


§ 5 Vereinbarung über Fördermittel


(1) Über die vom Vorstand beschlossenen Fördermittel schließt die Stiftung mit den Antragsstellern eine Fördervereinbarung. Folgekosten werden nicht von der Stiftung übernommen oder erstattet.
(2) Die Antragsteller verlieren ihren Anspruch aus der Fördervereinbarung, wenn (a) die Fördervereinbarung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
(b) die geförderte Maßnahme aus rechtlichen, finanziellen oder sachlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann,
(c) Fördermittel bestimmungswidrig oder nicht zeitgerecht verwendet werden,
(d) Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden,
(e) der Verwendungsnachweis gemäß § 7 nicht rechtzeitig erbracht wird. In den angeführten Fällen besteht ein sofortiger Anspruch der Stiftung auf Rückerstattung ausgezahlter Fördermittel.


§ 6 Auszahlungsmodalitäten

(1) Fördermittel werden nur befristet bereitgestellt. In der Regel erfolgt die Auszahlung der vereinbarten Fördermittel auf Abruf. Die Abrufung von Mitteln erfolgt entsprechend dem Projektablauf und nach dem vereinbarten Auszahlungsplan.
(2) Sofern der Vorstand der Stiftung nichts anderes beschließt, sind ausgezahlte Fördermittel unverzüglich zurückzuzahlen, falls nicht binnen sechs Monaten nach Auszahlung mit der geförderten Maßnahme begonnen wurde oder falls nach Beendigung der geförderten Maßnahme Fördermittel nicht verbraucht sind.


§ 7 Verwendungsnachweis 

Der Empfänger von Fördermitteln hat einen Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung vorzulegen, es sei denn, es werden im Einzelfall abweichende Regelungen in der Fördervereinbarung getroffen.


§ 8 Kennzeichnung geförderter Maßnahmen


Bei den von der Stiftung geförderten Maßnahmen ist vom Empfänger der Fördermittel auf die Förderung durch die Stiftung unter Verwendung des Stiftungslogos hinzuweisen. Entsprechende Unterlagen sind bei der Stiftung erhältlich.


§ 9 Änderungen, Inkrafttreten


(1) Änderungen an den Grundsätzen über die Vergabe von Fördermitteln können nur einstimmig durch den Vorstand erfolgen.
(2) Die Grundsätze über die Vergabe von Fördermitteln treten am Tage der Zustimmung durch den Vorstand in Kraft.

Ludwigshafen, den 20. Oktober 2001