Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung(ANBest-P)
Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.S. des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3. Vergabe von Aufträgen und Ausführung
Nr. 4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Nr. 5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 6. Baurechnung
Nr. 7. Nachweis der Verwendung
Nr. 8. Prüfung der Verwendung
Nr. 9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen bis zu 20. v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig.
1.3. Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sachliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem BAT oder MTL sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
1.4. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muß die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden:
1.4.1. bei Festbetrags- oder Anteilfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
1.4.2. bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.
1.5. Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, daß der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Finanzierungsmittel oder treten neue Finanzierungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.
2.
2.1. bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.2. bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Dies gilt nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Finanzierungsmittel um mehr als 1.000 DM ändern.
3. Vergabe von Aufträgen und Ausführungen
3.1. Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind folgende Vorschriften zu beachten:
3.1.1. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
3.1.2. die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL),
3.1.3. die Verwaltungsvorschrift über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 28.9.1981 (Ministerialblatt der Landesregierung 1981, S. 666).
3.1.4. die Richtlinien über eine angemessene Beteiligung der mittelständischen Wirtschaft vom 20.2.1977 (Ministerialblatt der Landesregierung 1977, Sp. 121),
3.1.5. die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens - GRW 1977 - vom 23.12.1977 (Ministerialblatt der Landesregierung 1978, S. 36) bei der Durchführung von Architekten-Wettbewerben.
3.2. Bei Baumaßnahmen hat der Zuwendungsempfänger die ihm benannte Bauverwaltung rechtzeitig über die jeweils vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.
3.3. Die Ausführung der Baumaßnahme muß den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen.
3.4. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichungen nicht erheblich sind. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.
4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1. Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
4.2. Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 DM übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
5.1. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 1.000 DM ergibt,
5.1.2. der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.1.3. sich herausstellt, daß der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.1.4. die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
5.1.5. zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
5.1.6. ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.Der Zuwendungsempfänger hat seinem Finanzamt die Zahlungen (z. B. für Gutachter, Übersetzer, Unterrichtende, Vortragende und Sitzungsteilnehmer) mitzuteilen, die er aufgrund von Verträgen (z. B. Dienst- oder Werkverträge) zur Erfüllung des Zuwendungszwecks leistet. Diese Mitteilungen können unterbleiben, wenn die Leistung erkennbar im Rahmen der regelmäßigen gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit des Honorarempfängers erbracht wird oder die an eine Person auszuzahlenden Beträge im Einzelfall weniger als 100 DM und im Kalenderjahr weniger als 300 DM betragen.Die Mitteilungen sind für jeden Honorarempfänger getrennt zu fertigen; sie können für ein Kalenderjahr gesammelt übersandt werden.
6. Baurechnung
6.1. Der Zuwendungsempfänger muß für jede Baumaßnahme eine Baurechnung zu führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/ Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.
6.2. Die Baurechnung besteht aus
6.2.1. dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 Teil 2 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides). Werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Nachweise unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276 und können sie zur Prüfung der Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde von der Führung eines gesonderten Bauausgabebuches abgesehen werden,
6.2.2. den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nummer 6.2.1.,
6.2.3. den Abrechnungszeichnungen und Bestandplänen,
6.2.4. den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,
6.2.5. den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen,
6.2.6. dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,
6.2.7. den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,
6.2.8. der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten ggf. die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,
6.2.9. dem Bautagebuch.
7. Nachweis der Verwendung
7.1. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
7.2. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.3. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im einzelnen darzustellen.
7.4. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muß alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
7.5. Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.
7.6. Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind.
7.7. Der Zwischennachweis (Nr.7.1. Satz 2) ist wie der einfache Verwendungsnachweis zu führen.
7.8. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dafl die Ausgaben notwendig waren, daß wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
7.9. Bei Baumaßnahmen hat der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis der ihm benannten Bauverwaltung zuzuleiten. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von den Nummern 7.3. bis 7.6. nach Anlage 4 Muster 3 zu erstellen. Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung geführt (vgl. Nr. 6.). Die Baurechnung ist zur Prüfung bereitzuhalten; nur die Berechnungen nach Nummer 6.2.8. sind dem Verwendungsnachweis beizufügen. Werden über Teile einer Baumaßnahme (z.B. mehrere Bauobjekte/Bauabschnitte) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluß der Baumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis nach obigem Muster aufzustellen.
7.10. Für Baumaßnahmen, deren Durchführung sich über ein Haushaltsjahr hinaus erstreckt, ist abweichend von Nummer7.7. der Bewilligungsbehörde ein Zwischennachweis nach Anlage 4 Muster 2 vorzulegen.
7.11. Der Zuwendungsempfänger hat die Belege 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
7.12. Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise nach den Nummern 7.1. bis 7.10. erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nummer 7.1. beizufügen.
8. Prüfung der Verwendung
8.1. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 7.12. sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
8.2. Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
8.3. Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen.
9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9.1. Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 VwVfG), nach Haushaltsrecht (Landeshaushaltsgesetz) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. Nummer 9.1. gilt insbesondere, wenn
9.2.1. eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2.),
9.2.2. die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
9.2.3. die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
9.3. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
9.3.1. die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
9.3.2. Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5.) nicht rechtzeitig nachkommt.
9.4. Der Erstattungsanspruch ist nach dem Landeshaushaltsgesetz mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen.
9.5. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckent- sprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 6 v. H. für das Jahr verlangt werden.