Die Stiftung MKFS
Zwei Landesmedienanstalten, ein öffentlich-rechtlicher Rundfunksender - das ist eine deutschlandweit einzigartige Kooperation. Die Stiftung MKFS kann deshalb ihre Arbeit und die verschiedenen Projekte bestens vernetzen.
- Wenn's ums Zuhören geht, kommt der rote Hörkoffer ins Spiel: Aktuelle Hörspiele, moderne Technik und maßgeschneiderte Konzepte bringen die Freude am Zuhören in den Kindergarten und die Schule. Die Hörspielredaktion des SWR und "SWR2 Spielraum", das Kinderradio-Angebot des SWR, sind beim Hörkoffer und den "Ohrenspitzer"-Angeboten mit im Boot und unterstützen die medienpraktische Arbeit mit passenden, kindgerechten und pädagogisch wertvollen Inhalten.
- Medien und Wirklichkeit: Wer selbst ausprobiert hat, wie Kameraführung, Filmschnitt und technische Tricks das Sehen beeinflussen, der lässt sich vom Schein der Filmwelt nicht mehr so leicht täuschen. Deshalb fördert die Stiftung MKFS Videoprojekte und vernetzt diese mit den Offenen Kanälen und den Medienkompetenz-Netzwerken. Dabei bietet die länderübergreifende Tätigkeit der Stiftung die Möglichkeit, erfolgreiche Konzepte zu übernehmen: So gibt es seit 2007 in Baden-Württemberg den "Tatort Bodensee", einen Drehbuchwettbewerb, der sich in Konzept und Realisation an den beliebten Wettbewerb "Tatort Eifel" orientiert.
Medien sind überall und Medien sind immer da. Es kommt also darauf an, Kinder und Jugendlichen zu befähigen, den medialen Herausforderungen kompetent zu begegnen. Wir entwickeln Strategien und Methoden und fördern auf Antrag Projekte in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, die diese Aufgabe engagiert, kreativ und kompetent anpacken!
Pressemitteilungen
Hier finden Sie unsere Pressemitteilungen in chronologischer Reihenfolge.
Kuratorium
Dr. Marc Jan Eumann, Direktor Medienanstalt RLP
Dr. Wolfgang Kreißig, Präsident LFK
Prof. Dr. Kai Gniffke, Intendant SWR
Stellvertreter
Dr. Christopher Wolf, stellvertr. Direktor Medienanstalt RLP
Ingo Nave, stellvertr. Präsident LFK
Dr. Simone Schelberg, Landessenderdirektorin SWR Rheinland-Pfalz
Vorstand
Christine Poulet, SWR (Vors.)
Thomas Schmid, Medienanstalt RLP
Thomas Rathgeb, LFK
Stifter
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Reinsburgstr. 27
70178 Stuttgart
Tel: 0711/66991-0
www.lfk.de
Medienanstalt RLP
Turmstrasse 10
67059 Ludwigshafen
Tel.: 0621/5202-231
www.medienanstalt-rlp.de
Südwestrundfunk
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart
Tel.: 0711/9290
www.swr.de
Der Beirat steht den Stiftungsgremien Kuratorium und Vorstand fachlich beratend zur Seite. Ihm gehören Vertreter aus den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Bildung an. Zudem sind die Gremien der drei Stifterinstitutionen LFK, LMK und SWR mit je einem Mitglied im Beirat vertreten.
Der Vorsitz im Beirats wechselt im jährlichen Turnus zwischen den Vertretern der Stifterinstitutionen.
Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
Albrecht Bähr
Vorsitzender der Versammlung der LMK
Prof. Carl Bergengruen
Geschäftsführer MFG Filmförderung Baden-Württemberg
Bettina Buchler
Direktorin Deutsche Film- und Medienbewertungsstelle (FBW)
Prof. Andreas Büsch
Medienpädagogik und Kommunikationswissenschaft
Leitung Clearingstelle Medienkompetenz der DBK
Dr. Wolfgang Epp
Vorsitzender Medienrat
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg
Philipp Franke
Referatsleiter Medienpolitik, Medienrecht und Rundfunkwesen
Staatsministerium Baden-Württemberg
Dr. Harald Hammann
Leiter Abteilung Medien, Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
Wolfgang Kraft
Direktor Landesmedienzentrum Baden-Württemberg
Gabriele Lonz
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Rheinland-Pfalz
Dr. Helmut Reitze
Reitze Consulting GmbH
Intendant a. D. Hessischer Rundfunk
Volker Stich
Vorsitzender des BBW - Beamtenbund Tarifunion
Michael Tenbusch
Burda Broadcast Media GmbH und Co. KG
Susanne Wingertszahn
Vorsitzende Landesrundfunkrat
SWR Rheinland-Pfalz
Grundsätze über die Vergabe von Fördermitteln der Stiftung MedienKompetenz Forum Südwest (MKFS) (MKFS Fördergrundsätze)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fördermittel der Stiftung MedienKompetenz Forum Südwest (MKFS) können nur für Maßnahmen gem. § 2 der Stiftungssatzung (StSa) bereit gestellt werden. Fördermittel sind sparsam und kostengünstig zu verwenden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) der Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz (LHO) festgelegten Grundsätze entsprechend.
§ 2 Antragsteller - Empfänger von Fördermitteln
Antragsteller und Empfänger von Fördermitteln kann sein, wer bzw. wessen Projekt geeignet erscheint, einen Beitrag zur Förderung der Medienkompetenz zu leisten.
§ 3 Grundsätze für die Vergabe von Fördermitteln
Das Kuratorium legt jährlich die Höhe der Mittel fest, die die Stiftung für Projekte zur Förde-rung der Medienkompetenz bereit stellt. Über die Verwendung der bereit gestellten Fördermittel entscheidet der Vorstand.
§ 4 Antragsverfahren und Entscheidung über die Förderanträge
(1) Der Antrag auf Fördermittel ist an den Vorstand der Stiftung schriftlich zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(a) eine Beschreibung bzw. Begründung des Projekts, das gefördert werden soll
(b) eine Darstellung der medienpädagogischen Zielsetzung des Projektes
(c) ein Finanzierungs- und Kostenplan sowie
(d) Informationen zum Antragsteller.
(2) Die Geschäftsführung prüft die Förderanträge auf ihre satzungsgemäße Förderfähigkeit und legt alle Förderanträge dem Vorstand vor (Förderliste). Der Vorstand entscheidet in der Regel zweimal jährlich über die eingegangenen Förderanträge.
(3) Mitglieder der Stiftung, die einem Antragsteller angehören, dürfen an der Entscheidung der Stiftung nicht teilnehmen.
§ 5 Vereinbarung über Fördermittel
(1) Über die vom Vorstand beschlossenen Fördermittel schließt die Stiftung mit den Antragsstellern eine Fördervereinbarung. Folgekosten werden nicht von der Stiftung übernommen oder erstattet.
(2) Die Antragsteller verlieren ihren Anspruch aus der Fördervereinbarung, wenn
(a) die Fördervereinbarung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
(b) die geförderte Maßnahme aus rechtlichen, finanziellen oder sachlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann,
(c) Fördermittel bestimmungswidrig oder nicht zeitgerecht verwendet werden,
(d) Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden,
(e) der Verwendungsnachweis gemäß § 7 nicht rechtzeitig erbracht wird. In den angeführten Fällen besteht ein sofortiger Anspruch der Stiftung auf Rückerstattung ausgezahlter Fördermittel.
§ 6 Auszahlungsmodalitäten
(1) Fördermittel werden nur befristet bereitgestellt. In der Regel erfolgt die Auszahlung der vereinbarten Fördermittel auf Abruf. Die Abrufung von Mitteln erfolgt entsprechend dem Projektablauf und nach dem vereinbarten Auszahlungsplan.
(2) Sofern der Vorstand der Stiftung nichts anderes beschließt, sind ausgezahlte Fördermittel unverzüglich zurückzuzahlen, falls nicht binnen sechs Monaten nach Auszahlung mit der geförderten Maßnahme begonnen wurde oder falls nach Beendigung der geförderten Maßnahme Fördermittel nicht verbraucht sind.
§ 7 Verwendungsnachweis
Der Empfänger von Fördermitteln hat einen Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung vorzulegen, es sei denn, es werden im Einzelfall abweichende Regelungen in der Fördervereinbarung getroffen.
§ 8 Kennzeichnung geförderter Maßnahmen
Bei den von der Stiftung geförderten Maßnahmen ist vom Empfänger der Fördermittel auf die Förderung durch die Stiftung unter Verwendung des Stiftungslogos hinzuweisen. Entsprechende Unterlagen sind bei der Stiftung erhältlich.
§ 9 Änderungen, Inkrafttreten
(1) Änderungen an den Grundsätzen über die Vergabe von Fördermitteln können nur einstimmig durch den Vorstand erfolgen.
(2) Die Grundsätze über die Vergabe von Fördermitteln treten am Tage der Zustimmung durch den Vorstand in Kraft.
Ludwigshafen, den 20. Oktober 2001
§ 2 der Stiftungssatzung
Auszug aus der Satzung der Stiftung MedienKompetenzforum Südwest (MKFS)
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. die Förderung von Maßnahmen und Projekten mit dem Ziel, die Kompetenz im Umgang mit den heutigen und zukünftigen Medien und Technologien zu stärken und diese selbstbestimmt und kritisch zu nutzen
2. die Initiierung gesellschaftspolitischer Diskussionsprozesse unter besonderer Berücksichtigung der Erkenntnisse aus Forschung und Wissenschaft als Reaktion auf Entwicklungen in den Medien
3. die Gestaltung von Kooperationen mit Dritten und die Beförderung von Synergieeffekten mit dem Ziel, als Ansprechpartner für gesellschaftliche und politische Gruppen in Sachen Medienkompetenz und Medienpädagogik zur Verfügung zu stehen
4. die Netzwerkbildung als organisatorische Plattform für Institutionen und Initiativen mit einem Schwerpunkt in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, die mit Medienfragen befasst sind, verbunden mit der Förderung des Austauschs zwischen den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Bildung im Bereich der Medienkompetenz
5. die Entwicklung von Konzepten und Modellprojekten für den Umgang mit den Medien, die Medienerziehung und die Förderung der Medienkompetenz, wenn möglich in Kooperation mit bestehenden Bildungseinrichtungen, verbunden mit der Unterstützung der Umsetzung vor Ort
6. die Bildung eines Forums um den in den unterschiedlichsten Bereichen der Medienkompetenz tätigen Multiplikatoren (Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Bildung) die Möglichkeit des kontinuierlichen Austauschs zu geben
7. die Veröffentlichung wissenschaftlicher Schriften und praxisorientierter Materialien zur Medienkompetenz.
(3) Zur Erreichung ihrer Zwecke arbeitet die Stiftung eng mit den Landesrundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten, den zuständigen Behörden insbesondere in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sowie mit Verbänden, wissenschaftlichen Institutionen und Vereinen zusammen, die gleichartige Ziele verfolgen.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Die
ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.S.
des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie notwendige
Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des
Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3. Vergabe von Aufträgen und Ausführung
Nr. 4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Nr. 5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 6. Baurechnung
Nr. 7. Nachweis der Verwendung
Nr. 8. Prüfung der Verwendung
Nr. 9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im
Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist
wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des
Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der
Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.
Die Einzelansätze dürfen bis zu 20. v.H. überschritten werden, soweit
die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen
Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung
eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen,
insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb
des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende
Abweichungen zulässig.
1.3. Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben
oder sachliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die
Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine
Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare
Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem BAT oder MTL sowie
sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt
werden.
1.4. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher
angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der
Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes
Teilbetrages muß die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen
Angaben enthalten. Im übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in
Anspruch genommen werden:
1.4.1. bei Festbetrags- oder Anteilfinanzierung
jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und
den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des
Zuwendungsempfängers,
1.4.2. bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die
vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers
verbraucht sind.
1.5. Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, daß der
Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. Nachträgliche Ermäßigung der
Ausgaben oder Änderung der Finanzierung ermäßigen sich nach der
Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben
für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Finanzierungsmittel oder
treten neue Finanzierungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.
2.
2.1. bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen
Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und
sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.2. bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in
Betracht kommenden Betrag. Dies gilt nur, wenn sich die Gesamtausgaben
oder die Finanzierungsmittel um mehr als 1.000 DM ändern.
3. Vergabe von Aufträgen und Ausführungen
3.1. Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind folgende Vorschriften zu beachten:
3.1.1. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
3.1.2. die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL),
3.1.3.die Verwaltungsvorschrift über die Berücksichtigung bevorzugter
Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 28.9.1981
(Ministerialblatt der Landesregierung 1981, S. 666).
3.1.4. dieRichtlinien über eine angemessene Beteiligung der mittelständischen
Wirtschaft vom 20.2.1977 (Ministerialblatt der Landesregierung 1977,
Sp. 121),
3.1.5. die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe aufden Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens - GRW
1977 - vom 23.12.1977 (Ministerialblatt der Landesregierung 1978, S.
36) bei der Durchführung von Architekten-Wettbewerben.
3.2. BeiBaumaßnahmen hat der Zuwendungsempfänger die ihm benannte Bauverwaltung
rechtzeitig über die jeweils vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und
die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.
3.3. Die Ausführungder Baumaßnahme muß den der Bewilligung zugrunde liegenden
Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften
entsprechen.
3.4. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichenwerden, als die Abweichungen nicht erheblich sind. Wenn die
Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder
Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder
einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie
vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.
4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1. Gegenstände, die zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den
Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der
Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid
festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
4.2. Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung
des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder
Herstellungswert 800 DM übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus
besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die
Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
5.1. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn er nach Vorlage
des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei
anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn
sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der
Finanzierung um mehr als 1.000 DM ergibt,
5.1.2. der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.1.3. sich herausstellt, daß der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.1.4. die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
5.1.5. zu inventarisierende Gegenstände innerhalb
der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck
verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
5.1.6. ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen
ihn beantragt oder eröffnet wird.Der Zuwendungsempfänger hat seinem
Finanzamt die Zahlungen (z. B. für Gutachter, Übersetzer,
Unterrichtende, Vortragende und Sitzungsteilnehmer) mitzuteilen, die er
aufgrund von Verträgen (z. B. Dienst- oder Werkverträge) zur Erfüllung
des Zuwendungszwecks leistet. Diese Mitteilungen können unterbleiben,
wenn die Leistung erkennbar im Rahmen der regelmäßigen gewerblichen
oder freiberuflichen Haupttätigkeit des Honorarempfängers erbracht wird
oder die an eine Person auszuzahlenden Beträge im Einzelfall weniger
als 100 DM und im Kalenderjahr weniger als 300 DM betragen.Die
Mitteilungen sind für jeden Honorarempfänger getrennt zu fertigen; sie
können für ein Kalenderjahr gesammelt übersandt werden.
6. Baurechnung
6.1. Der Zuwendungsempfänger muß für jede
Baumaßnahme eine Baurechnung zu führen. Besteht eine Baumaßnahme aus
mehreren Bauobjekten/ Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu
führen.
6.2. Die Baurechnung besteht aus
6.2.1.
dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 Teil 2 gegliedert, bei
anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides). Werden die
Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen
Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Nachweise
unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und
Gliederungsansprüchen der DIN 276 und können sie zur Prüfung der
Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligung der
Bewilligungsbehörde von der Führung eines gesonderten Bauausgabebuches
abgesehen werden,
6.2.2. den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nummer 6.2.1.,
6.2.3. den Abrechnungszeichnungen und Bestandplänen,
6.2.4. den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,
6.2.5. den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen,
6.2.6. dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,
6.2.7. den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,
6.2.8. der Berechnung der ausgeführten Flächen und
des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten
ggf. die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,
6.2.9. dem Bautagebuch.
7. Nachweis der Verwendung
7.1. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von
sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch
mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats
der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der
Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist
binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem
Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
7.2. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.3. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im einzelnen darzustellen.
7.4. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die
Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt
entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der
Nachweis muß alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen
(Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben
enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund
und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der
Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des
Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne
Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
7.5. Mit dem Nachweis sind die Originalbelege
(Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzahlungen und die Verträge
über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.
7.6. Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis
zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbericht und einem
zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und
Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch
zusammenzustellen sind.
7.7. Der Zwischennachweis (Nr.7.1. Satz 2) ist wie der einfache Verwendungsnachweis zu führen.
7.8. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr
üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere
den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis
und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Im Verwendungsnachweis ist
zu bestätigen, dafl die Ausgaben notwendig waren, daß wirtschaftlich und
sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und
Belegen übereinstimmen.
7.9. Bei Baumaßnahmen hat der Zuwendungsempfänger
den Verwendungsnachweis der ihm benannten Bauverwaltung zuzuleiten. Der
Verwendungsnachweis ist abweichend von den Nummern 7.3. bis 7.6. nach
Anlage 4 Muster 3 zu erstellen. Der Nachweis, wann und in welchen
Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die
Baurechnung geführt (vgl. Nr. 6.). Die Baurechnung ist zur Prüfung
bereitzuhalten; nur die Berechnungen nach Nummer 6.2.8. sind dem
Verwendungsnachweis beizufügen. Werden über Teile einer Baumaßnahme
(z.B. mehrere Bauobjekte/Bauabschnitte) einzelne Verwendungsnachweise
geführt, so ist nach Abschluß der Baumaßnahme ein zusammengefasster
Verwendungsnachweis nach obigem Muster aufzustellen.
7.10. Für Baumaßnahmen, deren Durchführung sich über
ein Haushaltsjahr hinaus erstreckt, ist abweichend von Nummer7.7. der
Bewilligungsbehörde ein Zwischennachweis nach Anlage 4 Muster 2
vorzulegen.
7.11. Der Zuwendungsempfänger hat die Belege 5 Jahre
nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht
nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
7.12. Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, muss er die Weitergabe
davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber
Zwischen- und Verwendungsnachweise nach den Nummern 7.1. bis 7.10.
erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nummer
7.1. beizufügen.
8. Prüfung der Verwendung
8.1. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher,
Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die
Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die
erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte
zu erteilen. In den Fällen der Nummer 7.12. sind diese Rechte der
Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
8.2. Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene
Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu
prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
8.3. Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen.
9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9.1. Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein
Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 VwVfG),
nach Haushaltsrecht (Landeshaushaltsgesetz) oder anderen
Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen oder widerrufen wird. Nummer 9.1. gilt insbesondere,
wenn
9.2.1.
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche
Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2.),
9.2.2. die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
9.2.3. die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
9.3. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
9.3.1. die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
9.3.2. Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer
gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen
Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie
Mitteilungspflichten (Nr. 5.) nicht rechtzeitig nachkommt.
9.4. Der Erstattungsanspruch ist nach dem Landeshaushaltsgesetz mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen.
9.5. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der
Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der
Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die
Zeit von der Auszahlung bis zur zweckent- sprechenden Verwendung
ebenfalls Zinsen in Höhe von 6 v. H. für das Jahr verlangt werden.